Informationen zum Nullsteuersatz für Photovoltaik-Anlagen ab dem 01.01.2023

Informationen zum Nullsteuersatz für Photovoltaik-Anlagen ab dem 01.01.2023

Ab 01.01.2023 gilt ein Nullsteuersatz von 0% für die Umsatzsteuer auf den Kauf von Photovoltaik-Anlagen und notwendigen Komponenten. Diese Regelung gilt nur für Privatkäufer, sprich: für Anlagen einer Größe bis 30kw, während gewerbliche Händler und Installateure eine Rechnung mit 19% Umsatzsteuer erhalten.

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Das Jahressteuergesetz 2022 bringt Veränderungen im Bereich der Photovoltaik-Steuer. Eine Neuerung ist ein Nullsteuersatz für die Umsatzsteuer auf den Kauf von Photovoltaik-Anlagen und notwendigen Komponenten, vorausgesetzt, dass bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Dieser Nullsteuersatz gilt für den Betreiber einer Photovoltaikanlage, wenn sich die Rechnungs- und Lieferadresse sowie der Anlagenstandort in Deutschland befinden. Gewerbliche Händler und Installateure erhalten jedoch eine Rechnung mit 19% Umsatzsteuer.

Diese steuerlichen Veränderungen betreffen Lieferungen von Solarmodulen, wesentlichen Komponenten und Stromspeichern, die zur Betrieb einer Photovoltaikanlage notwendig sind.

Um die Vorteile des Nullsteuersatzes zu nutzen, muss die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder Gebäuden, die für gemeinnützige Tätigkeiten genutzt werden, stehen.

Aus diesem Grund ist in unserem Shop bereits bei allen PV-Produkten die neue Umsatzsteuer von 0% im Preis inbegriffen!

Auzug Jahressteuergesetz 2022:

§12 Absatz 3: Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:
1. die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher,die dazu dienen,
den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden,
die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt,
wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;
2. den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
3. die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
4. die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt."

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